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Tvångsvård ist Zwangsbehandlung; hier gibt es -hoffe ich vergesse nichts - vier Möglichkeiten:
gemäß LPT (Gesetz um psychiatrische Zwangsbehandlung): jemand, der "ernsthaft psychisch gestört" (machen sie nicht schöne Begriffe, diese Juristen?) ist, eine vollstationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik unvermeidbar benötigt (es geht also nicht, denjenigen anders zu behandeln) und der selber nicht bereit ist, sich behandeln zu lassen, erfüllt die Kriterien dieses Gesetzes. Zunächst füllt ein approbierter Arzt (z.B. der Allgemeinmediziner, aber kein AiP) ein Formular (vårdintyg), danach sieht der psychiatrische Chefarzt (oder ein Kollege, der eine Delegation von selbigem hat) den Patienten.
Wenn auch dieser Psychiater zu dem Schluss kommt, dass die Kriterien fuer Zwangsbehandlung erfüllt sind, dann kann der Patient maximal 4 Wochen behandelt werden. Danach muss das Gericht einer Verlängerung zustimmen. Der beurteilende Chefarzt und der das vårdintyg ausfüllende Arzt dürfen nicht identisch sein, und keiner darf in Bezug auf die Beurteilung hier Weisungen vom anderen entgegennehmen. Der Gesetzgeber hat hier eine Unabhängigkeit der beiden Ärzte vorgesehen, was am besten dadurch gegeben ist, dass die vårdintygen in größtmöglichem Umfang von Nichtpsychiatern ausgefüllt werden. Was natuerlich nicht immer geht, da oft vor allem unter somatischen Kollegen das Wissen um diese Regelungen fehlt.
gemäß LRV (Gesetz um rechtspsychiatrische Behandlung): gilt für Insassen von Gefängnissen, U-Haft oder für Leute, die zu psychiatrischer Behandlung verurteilt werden. Kriterien hier sind etwas weiter; es reicht, dass eine Notwendigkeit (die nicht unvermeidlich sein muss) zur Behandlung vorliegt, und dass diese Behandlung in einer Klinik möglich ist. Ein Patient, der nach LPT behandelt wird und ins Gefängnis kommt, fällt danach ebenfalls unter das LRV. Es kommt dasselbe vårdintyg wie im Falle des LPT zur Anwendung.
gemäß LVM (Gesetz um Behandlung von Missbrauchern in gewissen Fällen:) wenn jemand seine Gesundheit durch Substanzmissbrauch ernsthaft gefährdet, dann kann er nach Beschluss des Gerichtes oder in dringenden Fällen nach Beschluss des sog. socialnämnd gegen seinen Willen entgiftet und behandelt werden. Kommt fast nicht mehr zur Anwendung, da die Kommunen kein Geld dafür haben.
gemäß LVU (Gesetz mit speziellen Bestimmungen um die Behandlung von Kindern): wenn die Gesundheit von Kindern oder Jugendlichen ernsthaft gefährdet wird, gibt dieses Gesetz die Möglichkeit, diese auch gegen ihren Willen unterzubringen oder zu behandeln.
Jeder darf, Mitarbeiter von Behörden müssen jeden derartigen Verdacht melden.
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